AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sämtliche Waren und Dienstleistungen werden von uns ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen erbracht. Die Abkürzung AN steht für Auftragnehmer, die Abkürzung AG steht für Auftraggeber. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

AGB des AG wird ausdrücklich widersprochen.

Nur für Unternehmer: Diese Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle unsere zukünftigen Leistungen für den Kunden.

2. Definitionen

Wir verwenden bestimmte fachliche Ausdrücke. Damit Klarheit besteht, was diese Ausdrücke bedeuten, werden diese wie folgt festgelegt.

2.1 Einheitspreis

Der Einheitspreis ist der Preis, der je Einheit einer im Leistungsverzeichnis (2.2.) beschriebenen Teilleistung berechnet wird. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus dem Produkt von Einheitspreis und den tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten, die durch ein Aufmaß (2.4.) zu bestimmen sind. Die tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten können von der im Vertrag vorgesehenen Zahl abweichen, sodass auch die Vergütung in der Schlussrechnung (2.9.) von der im Vertrag vorgesehenen Gesamtvergütung abweichen kann.

2.2 Leistungsverzeichnis

Das Leistungsverzeichnis ist die Aufstellung der durch den AN zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Auftrages zur Festlegung des Auftragsumfanges und der geforderten Qualität.

2.3 Regie

Unter Regie ist zu verstehen, dass die Vergütung des AN aufgrund vereinbarter Sätze für den tatsächlichen Aufwand an Personal- und Maschinenstunden sowie Material erfolgt. Die Regiearbeiten sind auf Regieberichten in Textform festzuhalten. Diese Regieberichte sind dem AG oder dem von ihm benannten Vertreter spätestens am Ende der Woche, in der die Leistung erbracht wurde, zu übermitteln. Eine Bereitstellung zum Download entspricht einer Übermittlung.

Der AG muss sodann diese Regieberichte binnen drei Werktagen – Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag – überprüfen und abgezeichnet an den AN wieder übergeben. Einwendungen gegen die im Regiebericht aufgezeichneten Arbeiten können nur binnen dieser drei Tage vorgetragen werden.

Sofern der AG die Regieberichte nicht binnen drei Werktagen unterzeichnet an den AN zurückgibt, hat der AN das Recht, die Regiearbeiten sofort einzustellen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, muss er den AG hiervon vor Einstellung der Arbeiten unterrichten.

2.4 Aufmaß

Unter Aufmaß ist die Ermittlung des Umfangs beziehungsweise der Massen der Bauleistungen zu verstehen. Diese Mengenermittlung dient anhand der Einheitspreise (2.1.) der Ermittlung der erbrachten Leistung und ist Grundlage für die Schlussrechnung (2.9.).

Das Aufmaß ist nach individuellen Regeln, soweit im Leistungsverzeichnis vermerkt, oder nach den Regeln der Technik, das bedeutet nach den für das jeweilige Gewerk (2.10.) bestehenden DIN-Normen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit hatten, zu erstellen. Soweit für das Gewerk (2.10.) keine DIN-Norm vorhanden ist, die die Art und Weise der Erstellung des Aufmaßes vorgibt, erfolgt das Aufmaß gemäß den Angaben im Leistungsverzeichnis (2.2.).

2.5 Zusatzleistungen

Hierunter fallen alle Leistungen, die zur Erfüllung des Kundenwunsches beziehungsweise Bauvorhabens notwendig sind, die aber aufgrund Unvorhersehbarkeit nicht vom Leistungsverzeichnis (2.2.) umfasst sind. Darunter fallen auch Leistungen, die erst im Laufe des Bauvorhabens beauftragt wurden. Zusatzleistungen, die aufgrund von Planänderungen anfallen, sind notwendige Zusatzleistungen.

2.6 Mengenänderungen

Hierunter fallen Abweichungen des Umfangs von tatsächlich ausgeführten und im Leistungsverzeichnis (2.2.) aufgeführten Bauleistungen. Bei Mengenänderungen, die aufgrund Vorgaben durch den AG erfolgen, handelt es sich um Leistungsänderungen. Positionen des Leistungsverzeichnisses (2.2.), die nicht zur Ausführung gelangen, gelten nicht als Mengenänderungen.

2.7 Abnahme

Dies ist die Erklärung des AG nach Fertigstellung der Arbeiten, dass diese Arbeiten vertragsgemäß und erfüllungstauglich erstellt wurden. Kleinere beziehungsweise unwesentliche Mängel, die die Erfüllungstauglichkeit nicht beeinflussen, rechtfertigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Die Erfüllungstauglichkeit ist immer dann gegeben, wenn das Nachfolgegewerk (2.10.) aufsetzen kann oder die fertigen Arbeiten gemäß ihrer Bestimmung genutzt werden können. Die Erklärung der Abnahme durch den AG ist eine vertragliche Pflicht und kann nur dann verweigert werden, wenn das Gewerk (2.10.) wesentliche Mängel aufweist und keine Erfüllungstauglichkeit gegeben ist.

Der Abnahme steht es gleich, wenn der AG das Gewerk (2.10.) nicht innerhalb einer ihm vom AN bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Eine Frist von einer Woche gilt als angemessen. Zudem gilt die Abnahme mit der Zahlung der Schlussrechnung als bewirkt, soweit der AN hierauf in der Schlussrechnung oder Rechnung hinweist. Teilabnahmen sind zulässig und bewirken zumindest einen Gefahrübergang.

2.8 Abschlagsrechnung

Dies ist eine Zwischenabrechnung während der Bauausführung, um dem AN die bis dahin erbrachte Bauleistung und das aufgewendete Material zu vergüten.

2.9 Schlussrechnung

Die Schlussrechnung ist die abschließende Berechnung der Bauleistung auf Basis des Aufmaßes (2.4.). Sie beinhaltet sämtliche Arbeiten und Massen, die zur Erbringung der Bauleistung notwendig waren. Sie führt den Endpreis, alle vorher ergangenen Abschlagsrechnungen (2.8.) und Zahlungen auf.

2.10 Gewerk

Unter Gewerk versteht man abgeschlossene Leistungen, die einer bestimmten Fachrichtung zuzuordnen sind.

2.11 Mangel

Ein Mangel liegt vor, wenn das Gewerk (2.10.) oder Teile davon nicht so beschaffen sind, wie vertraglich vereinbart. Eine Abweichung des Gewerkes von der Vorstellung des AG ist hingegen kein Mangel.

Ein Mangel berechtigt den AG, vom AN die Beseitigung beziehungsweise Behebung des Mangels zu verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, kann der AG den Werklohn reduzieren.

Ein Mangel gilt als unwesentlich, soweit er die Gebrauchsfähigkeit nicht einschränkt und nicht auf dem Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft beruht. Hier ist alleine auf die Funktion abzustellen.

2.12 Sicherheitsleistung

Unter Sicherheitsleistung ist die Besicherung, also die Absicherung der Vergütung des AN, zu verstehen. Diese Besicherung kann durch jede Art der Sicherheitenstellung erfolgen, wird aber meist über eine Bankbürgschaft erbracht. Soweit nach diesem Vertrag eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die dafür bestimmten gesetzlichen Bestimmungen des § 650f BGB.

2.13 Zwischenabrechnungen

Soweit eine Zwischenabrechnung mit einem prüffähigen Aufmaß versehen ist, ist das Prüfergebnis der Massen verbindlich. Eine Kürzung der Massen später nach Vorlage der Schlussrechnung ist nur noch möglich, wenn auftraggeberseitig diese Kürzung abschließend begründet und belegt werden kann.

2.14 Pauschalpreise

Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, gilt dieser ausschließlich für die Leistungen, die dem Leistungsverzeichnis (2.2.), welches der Pauschalpreisermittlung zugrunde lag, zu entnehmen sind. Zusatzleistungen (2.5.) oder Mehrkosten, die durch eine Anordnung des AG verursacht wurden, sind gesondert zu vergüten. Bei Abänderung bestimmter von der Pauschale umfasster Leistungen ist die Pauschale entsprechend dem Einzelwert der Änderung anzupassen.

3. Regelungen für werkvertragliche Leistungen

Die nachfolgenden Regelungen gelten, soweit wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.

3.1 Widersprüche

Bei Widersprüchen in Bezug auf Ausführung, Umfang und Menge geht die Leistungsbeschreibung vor dem Plan, der Plan wiederum vor den anderen Anlagen. Das Gewerk ist nach den technischen Bestimmungen, DIN-Normen und dem Stand der Technik zu erstellen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen.

3.2 Vergütung

Dem AG ist bekannt, dass der hier aufgeführte Preis für die Bauleistung von dem nach Durchführung der Bauarbeiten zu berechnenden Preis abweichen kann. Grund hierfür ist, dass bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses (2.2.) die Massen (2.4.) nur kalkulatorisch ermittelt werden können. Die tatsächlichen Massen (2.4.) ergeben sich erst nach Fertigstellung der Arbeiten durch das Aufmaß (2.4.).

Ein weiterer Punkt für eventuelle Preisabweichungen können Zusatzleistungen (2.5.) und/oder Leistungsänderungen (2.6.) sein. Weichen die festgestellten Massen (2.4.) um mehr als 10 % von dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis ab, so sind bei einer Abweichung der Massen, die nicht auf einer durch den AG veranlassten Leistungsänderung (2.6.) beruhen, nach oben die Einheitspreise (2.1.) um den hälftigen Prozentsatz der Abweichung zu reduzieren und bei einer Abweichung nach unten um den hälftigen Prozentsatz der Abweichung zu erhöhen.

3.3 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen

Leistungsänderungen (2.6.) und zusätzliche Leistungen (2.5.) können jederzeit vereinbart werden. Zusätzliche Leistungen werden auch bei Abschluss eines Pauschalvertrages gesondert und zusätzlich in der Schlussrechnung berechnet.

3.4 Wasser, Strom und Baustellen-WC

Dem AN werden Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Verbrauchs für die Leistung des AN und für das Baustellen-WC beziehungsweise die Baustellen-WCs trägt der AN nach Abrechnung durch den AG.

3.5 Zahlungen

Zahlungen sind nach Rechnungszugang beim AG sofort fällig. Der Zugang gilt zwei Werktage – Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag – nach Aufgabe zur Post beziehungsweise elektronischer Versendung als erfolgt.

Unabhängig davon, ob im Folgenden Abschlagszahlungen (2.8.) vereinbart werden, hat der AN nach Abschluss der Arbeiten eine Schlussrechnung (2.9.) zu erstellen. Soweit der AG mit der Zahlung einer Abschlagszahlung um mehr als drei Werktage in Verzug gerät, darf der AN die Arbeiten sofort einstellen. Für Schäden, die dem AG aufgrund einer solchen Baueinstellung entstehen, haftet der AN nicht.

3.6 Verjährung von Mängelansprüchen

Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 634a BGB, mit Ausnahme des Falles, dass die VOB/B vereinbart ist. Das bedeutet, dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist fünf Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme (2.7.).

Die Herstellervorgaben zur Pflege und Wartung sind durch den AG einzuhalten. Fehler und Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung der Herstellervorgaben auftreten, stellen keinen Mangel dar und fallen nicht unter die Gewährleistung.

Die Gewährleistung entfällt auch dann, wenn durch Dritte ein Eingriff auf unser Gewerk erfolgt. Ein Eingriff Dritter liegt auch dann vor, wenn externe Wartungs- oder Servicebetriebe ohne unsere Zustimmung beauftragt werden.

3.7 Termine und Ausführungsfristen

Der AN hat Verspätungen, deren Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen oder aufgrund Zahlungsverzuges durch den AG entstehen, nicht zu verantworten. Soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des AN liegt, haftet dieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch nur für den typischerweise durch eine Verspätung eintretenden Schaden.

Dem AG ist bekannt, dass eine Verspätung zu Folgeverspätungen führen kann. Sie entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung beim AN eine Überlagerung mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die anderen Bauvorhaben vorrangig. Für Folgeverspätungen hat der AN wie für normale Verspätungen einzustehen. Diese Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung ursächliche Verspätung nicht vom AN zu vertreten ist.

3.8 Bauzeitenplan

Sofern für die Abwicklung des Bauvorhabens oder auch nur für die zu erbringenden Leistungen des AN ein Bauzeitenplan erstellt worden sein sollte, so dienen die dort genannten Termine ausschließlich der internen Abstimmung und zeitlichen Orientierung. Im Bauzeitenplan genannte Termine gelten weder als vertraglich vereinbarte Termine noch als Fertigstellungsfrist.

3.9 Aufwendungen für Mängelbeseitigung

Kommt der AN einer Aufforderung des AG zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt, hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.

3.10 Eigenleistungen

Soweit der AG bei dem Bauvorhaben Eigenleistungen erbringt, übernimmt der AN für diese Eigenleistungen keine Gewährleistung. Für Verspätungen im Baufortschritt und/oder Bauablaufstörungen, die aufgrund mangelhafter, fehlerhafter oder verspäteter Eigenleistung des AG entstehen, haftet der AN nicht.

Der AN ist nicht verpflichtet, die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten auf ihre Mangelfreiheit und Zwecktauglichkeit hin zu überprüfen. Lediglich bei offen erkennbaren Mängeln besteht eine Hinweispflicht des AN. Der AN haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die aufgrund eines Mangels in der Eigenleistung entstehen.

Muss der AN durch einen solchen Mangel seine Arbeiten zurückbauen, verändern oder neu errichten, sind diese zusätzlichen Arbeiten vom AG zu vergüten.

3.11 Eigene Materiallieferung durch den AG

Soweit eigene Materiallieferungen durch den AG zulässig sind, übernimmt der AN für diese Materialien beziehungsweise Gegenstände keine Gewährleistung. Die Kontrollpflicht für die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Materiallieferung obliegt dem AG.

In Bezug auf durch mangelhaftes Material entstandene Schäden gilt die Regelung wie bei Eigenleistungen. Für den Einbau von bauseitig gestellten Materialien wird ein um 75 % erhöhter Stundensatz angesetzt und dem AG gegenüber abgerechnet.

3.12 Materiallieferung durch den AN

Soweit der AN dem AG Material liefert, übernimmt der AN die übliche Gewährleistung. Die Gewährleistung für Fliesen, Platten, Natursteine, Holz oder Materialien, die zum Einbau in ein Gebäude oder einen Garten bestimmt sind, beträgt fünf Jahre.

Bei Naturprodukten, wie zum Beispiel Naturstein, kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte farbliche Zusammensetzung bei Naturprodukten übernehmen.

Sollten die vom AN gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des AG treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Weiter kann bei Änderungswünschen des AG, die nach Abschluss der Planung erfolgen, keine Gewährleistung dafür übernommen werden, dass, sollte hierdurch bedingt eine Nachbestellung an Material notwendig werden, die Produkte identisch sind. Das betrifft insbesondere die Lieferung von Fliesen und Natursteinen aus unterschiedlichen Chargen beziehungsweise Abbaustätten.

Mit Auftragserteilung gelten die im Angebot spezifizierten Produkte als verbindlich ausgewählt.

3.13 Hinweispflichten

Der AN ist verpflichtet, den AG auf Gegebenheiten, die sich während der Bauphase ergeben, hinzuweisen, soweit diese die Qualität und Funktionstüchtigkeit des Gewerkes (2.10.) beeinflussen können. Weiter besteht diese Hinweispflicht auch bei Vorgaben durch den AG, die nach Ansicht des AN gegen die Regeln der Technik verstoßen.

Die Hinweispflicht ist nur erfüllt, wenn der Hinweis in Textform gegenüber dem AG oder seinem Vertreter abgegeben wurde. Der AG hat die Pflicht, den AN über alle Belange, die eine Erschwerung der Arbeiten zur Folge haben könnten, zu informieren. Dies sind zum Beispiel Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit, die Lage von Elektro- und/oder anderen Versorgungsleitungen, behördliche Auflagen oder die Beschaffenheit der Wände und/oder des Putzes.

3.14 Fehlende Unterlagen und Informationen

Für Schäden, Verspätungen oder sonstige Ereignisse, die ihre Ursache in der fehlenden Beibringung von Unterlagen und/oder Informationen durch den AG haben, haftet der AN nicht.

Der AN weist darauf hin, dass er ohne Vorlage der Baugenehmigung die Arbeiten verweigern kann. Sollten im Demontage- und Montagebereich nicht sichtbare Leitungen, wie Wasser-, Elektro- oder Gasleitungen, verlegt sein, muss dies den Mitarbeitern des AN vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden. Soweit eine solche Mitteilung nicht erfolgt, übernimmt der AN keine Haftung.

3.15 Gefahrstoffe bei Bestandsgebäuden vor 1993

  1. Bei Arbeiten an Gebäuden oder Gebäudeteilen, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, besteht die Möglichkeit, dass in der vorhandenen Bausubstanz oder in verwendeten Baustoffen Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, enthalten sind.
  2. Der AG ist verpflichtet, dem AN vor Beginn der Arbeiten sämtliche ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu vorhandenen, vermuteten oder bereits festgestellten Gefahrstoffen vollständig in Textform zur Verfügung zu stellen.
  3. Soweit nach Art, Lage oder Umfang der vorgesehenen Arbeiten eine Freisetzung von Gefahrstoffen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, hat der AG auf eigene Kosten vor Beginn der betroffenen Arbeiten eine fachkundige Erkundung, Untersuchung oder Beprobung der betroffenen Bauteile und Materialien zu veranlassen und dem AN die Ergebnisse, insbesondere Gutachten, Prüfberichte oder Analyseergebnisse, rechtzeitig in Textform vorzulegen.
  4. Bis zur vollständigen Vorlage ausreichender und belastbarer Informationen, Unterlagen oder Untersuchungsergebnisse ist der AN berechtigt, die hiervon betroffenen Arbeiten nicht zu beginnen, zurückzustellen, zu unterbrechen oder einzustellen. Eine Freistellungs-, Haftungsübernahme- oder Unbedenklichkeitserklärung des AG ersetzt diese Verpflichtungen nicht.
  5. Verzögerungen, Behinderungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Sicherungsmaßnahmen, Mehraufwendungen und sonstige Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der AG erforderliche Angaben, Unterlagen, Untersuchungen oder Beprobungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, gehen zu Lasten des AG, soweit der AN diese nicht zu vertreten hat. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang.
  6. Werden Gefahrstoffe oder ein entsprechender Verdacht hierauf erst nach Vertragsschluss oder nach Beginn der Arbeiten bekannt, ist der AN berechtigt, die betroffenen Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und eine gesonderte Vereinbarung über das weitere Vorgehen, zusätzliche Schutzmaßnahmen, besondere Entsorgung, Zusatzleistungen und die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
  7. Gesetzliche Rechte des AN wegen fehlender Mitwirkung, Behinderung, zusätzlicher Leistungen, Anpassung der Leistungszeit oder Anpassung der Vergütung bleiben unberührt.

3.16 Wartung und Service

Für Wartung und Service, die außerhalb des regulären Vertrages erfolgen, werden An- und Abfahrt sowie der dafür notwendige Aufwand des AN nach Regie (2.3.) abgerechnet. Bei Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden die gesamten Fahrtzeiten nach den Stundensätzen des AN berechnet. Werden mehrere Arbeitsstätten in einer Anfahrt verbunden, werden die Fahrtzeiten auf die verschiedenen Aufträge aufgeteilt.

3.17 Sonderanfertigungen

Wurden für den AG Sonderanfertigungen ausgeführt und wünscht der AG Änderungen, Umarbeitungen oder Neuanfertigungen, ohne dass ein Mangel hierzu berechtigen würde, sind diese zusätzlichen Arbeiten zu vergüten. Im Falle einer freien Vertragskündigung durch den AG sind dem AN sämtliche Aufwendungen für die Sonderanfertigung zu erstatten.

3.18 Teilkündigungen

Wird der Vertrag ohne schuldhaften Anlass durch den AG teilweise gekündigt, ist der dafür veranschlagte Werklohn unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen durch den AG zu zahlen. Wahlweise kann der AN 30 % pauschal der durch die Kündigung weggefallenen Leistung verlangen.

3.19 Versuche

Wird der AN mit der Reparatur oder Instandsetzung beauftragt, ist der dadurch beim AN entstehende Aufwand auch dann zu bezahlen, wenn der Versuch erfolglos verlief. Bei Aufträgen über Instandsetzung und/oder Reparatur handelt es sich um eine Dienst- und nicht um eine Werkleistung.

4. Regelungen für spezielle werkvertragliche Leistungen

Die nachfolgenden Regelungen gelten zusätzlich, soweit wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.

4.1 Wartungsfugen und Haarrisse

Für Wartungsfugen beziehungsweise Dehnungsfugen können wir grundsätzlich nur eine Gewährleistung für sechs Monate geben. Wir gewährleisten, dass sämtliche Wartungsfugen von uns nach dem Stand der Technik verschlossen werden. Für die Dauerhaftigkeit können wir jedoch keine Gewährleistung übernehmen.

Für sämtliche Schäden, die aufgrund einer Fugenöffnung nach Ablauf von sechs Monaten entstehen, sind wir nicht eintrittspflichtig. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn wir über einen Wartungsvertrag die Verantwortung für diese Fugen übernommen haben. Haarrisse an Materialübergängen, Ecken, Wand-Decken-Übergängen und Fugen sind kein Mangel.

4.2 Verschließen von Durchbrüchen, Stemmarbeiten, Installationsspuren und Staubschutz

Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst unsere Leistungspflicht nicht das Wiederverschließen von Durchbrüchen, Bohrlöchern, Stemmarbeiten beziehungsweise allen die Substanz beschädigenden Arbeiten, die für die erfolgreiche Durchführung des Auftrages notwendig sind.

Spuren an Wand, Boden und Decke, die durch die Installationsarbeiten entstanden sind, stellen weder einen Mangel noch eine ersatzpflichtige Beschädigung dar, soweit diese unvermeidbar sind. Finaler Wand- und Deckenanstrich und/oder Bodenbelagsarbeiten sollten erst nach den Installationsarbeiten erfolgen.

Das Stellen von Staubschutzwänden durch den AN ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für Schäden an demontierten Gegenständen haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4.3 Leuchtmittel, Elektrogeräte, Heizgeräte, Kessel, Smart-Home-Geräte, Ladestationen für PKW und Alarmanlagen

Soweit unser Auftrag auch das Liefern und die Installation von Leuchtmitteln sowie elektronischen und elektrischen Geräten umfasst, wird dem Auftraggeber zusätzlich zu unserer Gewährleistung die Herstellergarantie gewährt.

Sofern ein Mangel nach Ablauf der Gewährleistungszeit auftreten sollte, aber noch von der Herstellergarantie abgedeckt sein sollte, muss der AG die Kosten für An- und Abfahrt sowie Aus- und Wiedereinbau selbst tragen.

Für Leuchtmittel gilt eine verkürzte Gewährleistungszeit von sechs Monaten. Bei Ladestationen hängt die tatsächliche Ladeleistung vom betreffenden Fahrzeug ab. Soweit ein Fahrzeug weniger Ladeleistung aufnimmt, als die Ladestation zur Verfügung stellen kann, liegt kein Mangel vor.

Bei der Installation von Alarmanlagen kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass diese Anlage Einbruch und Vandalismus verhindert.

Bei der Installation von Videoanlagen, Datennetzwerken, aktiven Komponenten und Telefonanlagen obliegt die Einhaltung des Datenschutzes alleine beim Auftraggeber. Wir übernehmen keine Beratung im Hinblick auf den Datenschutz.

4.4 Wasserschadenservice

Bei der Trocknung von Wasserschäden stellen das Verziehen von Holzteilen, wie zum Beispiel Türen, Fenster und Zargen, keinen Mangel der Trocknungsleistung dar, soweit sie unvermeidbar sind. Das gilt auch für Bodenbeläge, die nicht aus Holz sind.

4.5 Abdichtung von Duschkabinen

Duschkabinen weisen eine Abdichtung auf, die lediglich davor schützt, dass Spritzwasser nicht in den Raum läuft. Eine vollständige Dichtigkeit ist jedoch nicht gegeben, sodass bei Ausrichtung des Wasserstrahls auf die Kabinentür oder andere systembedingte Anschlüsse und Öffnungen der Duschkabine Wasser in den Raum austreten kann. Dies stellt keinen Mangel dar.

4.6 Innenputz

Verputzen ist eine rein handwerkliche Leistung, was insbesondere für Strukturputz gilt. Insoweit können wir nur die Gewährleistung dafür übernehmen, dass der Innenputz von uns nach den Regeln der Technik verarbeitet wurde. Für ein eventuelles Nichtgefallen der Struktur übernehmen wir keine Gewährleistung.

4.7 Naturmaterialien

Soweit zur Erstellung des Gewerkes Naturmaterialien verwendet werden, gelten die folgenden Regelungen und Einschränkungen. Naturprodukte entstehen natürlich und auf den Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden.

Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte farbliche Zusammensetzung übernehmen. Sollten die Naturprodukte nicht den Geschmack des Käufers treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar.

4.8 Holz, Flecken und falsche Reinigung

Bei der Verwendung von Holz stellen Astlöcher, Harzgallen oder sonstige Unregelmäßigkeiten keinen Mangel dar. Holz unterliegt einer ständigen Veränderung, sodass farbliche Veränderungen, Vergrauen oder sonstige witterungs- und nutzungsbedingte Veränderungen der Farbe und/oder Oberflächentextur keinen Mangel darstellen.

Flecken auf sämtlichen Flächen, auch wenn sie nicht aus Holz sind, die durch Wasser oder sonstige Flüssigkeiten oder Einwirkungen entstehen, stellen ebenfalls keinen Mangel dar. Schäden an Oberflächen oder auf Oberflächen, die auf Hochglanz poliert sind und durch die Verwendung falscher Reinigungsmittel verursacht wurden, unterfallen nicht der Gewährleistung.

4.9 Farbanstriche

Farbanstriche im Innen- und Außenbereich sind nach Angaben des AN auf die entsprechenden Untergründe abzustimmen und nach Herstellerangabe regelmäßig zu warten.

4.10 Wärmepumpen

Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass das Geräusch, das eine Wärmepumpe hervorbringt, von einigen Personen als störend empfunden wird. Selbst wenn man den Aufstellort der Wärmepumpe sorgsam unter dem Gesichtspunkt des Schallschutzes aussucht, kann es dennoch sein, dass man das Geräusch wahrnimmt und als störend empfindet. Von daher fällt die normale Geräuschbelastung einer Wärmepumpe nicht unter die Gewährleistung.

Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass Wärmepumpen deutlich mehr Strom benötigen als andere Heizungsarten. Ein deutlich erhöhter Stromverbrauch durch die Wärmepumpe fällt insoweit ebenfalls nicht unter die Gewährleistung.

Der AN weist weiter darauf hin, dass es nicht zu der Aufgabe des AN gehört, Daten und Informationen, die er vom AG zur Berechnung der Heizlast erhält, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gleiches gilt, sollte der AN direkt eine Heizlastberechnung durch den AG erhalten.

4.11 Farbgleichheit

Wir weisen darauf hin, dass Material und Oberflächenstruktur beziehungsweise Oberflächenbeschaffenheit zu einer Veränderung der Farbe je nach Lichteinfall und Beschaffenheit des Lichts führen können. So kann es passieren, dass die Farbe „weiß“ eines WC-Deckels durchaus anders erscheinen kann als die Farbe „weiß“ der Keramik. Ein sich solcher ergebender Farbunterschied bei ansonsten gleicher Farbangabe stellt keinen Mangel dar.

4.12 Dichtigkeit von Durchbrüchen

Für die Dichtigkeit von Durchbrüchen haften wir nur, wenn die Durchbrüche von uns gemäß Leistungsverzeichnis erstellt und von uns verschlossen beziehungsweise abgedichtet wurden. Es besteht für den AN keine Pflicht, An- und Abdichtungen durch andere Gewerke zu überprüfen.

4.13 Produktgüte

Für sämtliche einzubauenden Produkte gelten die handelsüblichen oder herstellungsbedingten Abweichungen bei den Abmessungen, der Oberflächenbeschaffenheit, dem Produktgewicht sowie geringfügige Formabweichungen. Diese stellen keinen Mangel dar, soweit der Gesamteindruck und die Funktionsfähigkeit nicht im Wesentlichen beeinträchtigt sind.

4.14 Veränderungen durch Witterungseinflüsse

Durch Witterungseinflüsse können sich im Material Farbveränderungen ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes und stellen keinen Mangel dar.

4.15 Spenglerarbeiten

Spenglerarbeiten umfassen weder die Planung noch die Gewährleistung für die Dampfdichtheit der Unterkonstruktion. Ebenfalls ist im Auftrag nicht die Überprüfung der Dachplanung umfasst.

4.16 Dacharbeiten

Soweit der AN das Dach, beispielsweise Steil- oder Flachdach, nicht geplant hat, ist es nicht Pflicht des AN, die Planung auf Tauglichkeit, DIN-Konformität oder Ähnliches zu überprüfen. Der AN übernimmt ausdrücklich keine Gewährleistung für Planungsfehler sowie für Tauglichkeit und Planung.

Der AN übernimmt auch keine Gewähr für Dachunterkonstruktionen, soweit diese nicht vom AG hergestellt wurden. Mögliche Farbunterschiede bei Dachziegeln stellen keinen Mangel dar.

4.17 Voraussetzungen für die Installation von Speichersystemen, Photovoltaikanlagen und sonstiger Hardware; Vor-Ort-Termin

4.17.1

Sofern Vertragsgegenstand die Installation eines Speichersystems, von Photovoltaikanlagen und/oder sonstiger Hardware ist, stellt der Kunde sicher, dass vor Beginn der Installation die dem Kunden vor dem Termin bekannt gemachten Voraussetzungen erfüllt sind.

4.17.2

Wir können im Rahmen einer zusätzlich vom Kunden zu bezahlenden Vor-Ort-Besichtigung prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

4.17.3

Stellt sich heraus, dass Anforderungen nicht erfüllt sind, können:

  1. sich unsere Termine um die Dauer der Verzögerung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben;
  2. Mehrkosten aufgrund der Nichteinhaltung der Voraussetzungen entstehen, die wir gesondert berechnen;
  3. wir vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Voraussetzungen nicht innerhalb angemessener Frist und mit zumutbarem Aufwand von dem Kunden hergestellt werden können, oder alternativ eine Anpassung des Vertrages verlangen.

Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellen sollte, dass aufgrund eines unvorhersehbaren Zustands am Installationsort eine Installation unmöglich oder wesentlich erschwert ist.

4.17.4

Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, sobald der Eintritt von Verzögerungen absehbar ist.

4.17.5

Gelieferte Speicher und/oder Photovoltaikanlagen beziehungsweise Photovoltaikmodule sind insbesondere nicht mangelhaft, soweit die elektrische Leistung innerhalb der im Produktdatenblatt ausgewiesenen Toleranzen liegt. Bei Photovoltaikanlagen gilt dies nur, soweit die Module eine ideale Ausrichtung aufweisen und nicht verschattet sind.

4.17.6

Mängelansprüche bestehen nicht wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, natürlicher Abnutzung oder aufgrund äußerer, nicht in unserem Verantwortungsbereich liegender Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren, zum Beispiel chemische oder elektrochemische Einflüsse.

4.17.7

Die Leistung von Photovoltaikmodulen hängt von der Intensität der Sonneneinstrahlung ab. Eine geringere Leistung der Photovoltaikmodule beziehungsweise der Photovoltaikanlage als im Produktdatenblatt und/oder Angebot ausgewiesen, die auf zu geringe Sonneneinstrahlung wegen Wolken, Staub, Schatten oder eine nicht ideale Ausrichtung der Module zurückzuführen ist, stellt keinen Mangel dar.

Es wird darauf hingewiesen, dass situationsbedingt und/oder durch tatsächliche Gegebenheiten vor Ort eine ideale Ausrichtung nicht gewährleistet werden kann. Die im Angebot ausgewiesene Leistung der Anlage stellt einen theoretischen rechnerischen Wert dar. Es kann nicht gewährleistet werden, dass diese Leistung tatsächlich erreicht wird.

5. Nur für Verbraucher: Verbraucherverträge über digitale Produkte

5.1

Für einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Sinne des § 327 BGB („digitale Produkte“) zwischen uns und einem Verbraucher gelten – unter Maßgabe der nachfolgenden Regelungen – die gesetzlichen Regelungen.

Für einen Kaufvertrag über eine Sache, die digitale Produkte enthält oder mit ihr verbunden ist, aber ihre Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten – unter Maßgabe der nachfolgenden Regelungen – für den Bestandteil des Vertrages, der das digitale Produkt betrifft, die gesetzlichen Regelungen.

5.2

Wir stellen dem Verbraucher ein digitales Produkt in der Version bereit, die wir in der Auftragsbestätigung angeben. Wir weisen den Kunden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf hin, sofern es sich dabei nicht um die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung neueste verfügbare Version handelt.

5.3

Wir dürfen bei einer dauerhaften Bereitstellung des digitalen Produkts notwendige und dem Verbraucher zumutbare Änderungen des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsgemäßheit nach § 327e Abs. 2 und 3 BGB und § 327f BGB erforderliche Maß hinausgehen, nur zur Anpassung des digitalen Produkts an eine neue technische Umgebung, erhöhte Nutzerzahlen oder aus sicherheitstechnischen, betriebstechnischen oder rechtlichen Gründen vornehmen, sofern dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und wir den Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informieren.

5.4

Eine Änderung des digitalen Produkts, welche die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf das digitale Produkt oder welche die Nutzbarkeit des digitalen Produkts für den Verbraucher erheblich beeinträchtigt, dürfen wir nur vornehmen, wenn wir den Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers, zum Beispiel per E-Mail, informieren.

5.5

Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale des digitalen Produkts gehören nicht automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 327e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a BGB, zu dem vereinbarten Zubehör, den Anleitungen und dem Kundendienst nach § 327e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB oder zu den vereinbarten Aktualisierungen nach § 327e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, sondern nur dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt werden.

6. Gefahrübergang, Durchführung der Lieferung und Termine

6.1

Nur für Verbraucher: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferungen, und zwar auch bei Teillieferungen, mit Übergabe auf den Kunden über.

6.2

Nur für Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Lieferungen geht mit Aussonderung der Ware und Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lieferwerkes, auf den Kunden über.

6.3

Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft des Kunden befindet, spätestens jedoch mit der jeweiligen Teilabnahme beziehungsweise Abnahme.

6.4

Nur für Unternehmer: Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

6.5

Nur für Verbraucher: Wir können vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten, wenn wir die Ware unsererseits ordnungsgemäß bei unserem Vorlieferanten bestellt haben, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden sind (kongruentes Deckungsgeschäft). Voraussetzung ist weiterhin, dass wir die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten haben.

6.6

Hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzuges, so ist der zu ersetzende Schaden beschränkt auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf einen Betrag von 5 % dieses Netto-Preises. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

6.7

Der Kunde ist – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – nur zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung von Terminen berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben oder dem Kunden das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist.

Haben wir eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Jede Partei hat auf Verlangen der jeweils anderen Partei innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder weiter am Vertrag festhalten will.

6.8

Wir haben Verspätungen, deren Ursache nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen oder aufgrund Zahlungsverzuges durch den Kunden entstehen, nicht zu verantworten. Soweit die Ursache in unserem Verantwortungsbereich liegt, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch nur für den typischerweise durch eine Verspätung eintretenden Schaden.

Dem Kunden ist bekannt, dass eine Verspätung zu Folgeverspätungen führen kann. Sie entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung bei uns eine Überlagerung mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die anderen Bauvorhaben vorrangig. Für Folgeverspätungen haben wir wie für normale Verspätungen einzutreten. Diese Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung ursächliche Verspätung nicht von uns zu vertreten ist.

6.9

Sofern für die Abwicklung des Bauvorhabens oder auch nur für die zu erbringenden Leistungen des Kunden ein Bauzeitenplan erstellt worden sein sollte, so dienen die dort genannten Termine ausschließlich der internen Abstimmung und zeitlichen Orientierung. Im Bauzeitenplan genannte Termine gelten weder als vertraglich vereinbarte Termine noch als Fertigstellungsfrist.

7. Regelungen zum Baustellenablauf

Die nachfolgenden Regelungen sollen dafür sorgen, dass die Baustelle geordnet ablaufen kann.

7.1 Materialablageplatz

Der AG verpflichtet sich uns gegenüber, unentgeltlich für ausreichend Parkmöglichkeiten, Lagerplatz für Material, ein Baustellen-WC und Maschinen in unmittelbarer Nähe zur Baustelle zu sorgen. Wird kein ausreichender Lagerplatz zur Verfügung gestellt, muss der dadurch entstehende Mehraufwand auf unserer Seite durch den AG vergütet werden.

7.2 Service und Wartung

Unser Auftrag umfasst den Service und/oder die Wartung der zu installierenden Anlage nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

7.3 Einsatz von Maschinen

Für unvermeidbare Schäden durch den Einsatz von Maschinen sind wir nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

7.4 Sich lösende Ablagerungen

Soweit durch die Arbeiten Leitungen zeitweise abgesperrt werden müssen, wie zum Beispiel die Wasserleitung, stellen sich lösende Ablagerungen in den Leitungen und die daraus entstehenden Folgen, wie zum Beispiel das Verstopfen von Perlatoren, Sieben oder Schwimmerventilen, keinen Mangel dar.

Soweit der AN dazu aufgefordert wird, diese Verstopfung zu beheben, erfolgen diese Arbeiten nur gegen ein zusätzliches Entgelt. Es handelt sich um Zusatzleistungen.

7.5 Baureinigung

Eine solche ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Baustelle wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, „besenrein“ hinterlassen.

8. Regelungen für den Verkauf

Nachfolgende Regelungen gelten, soweit wir nur Material verkaufen.

8.1 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt so lange in unserem Eigentum, bis der Käufer die Ware vollständig bezahlt hat. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, ist ein Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren nicht erlaubt.

8.2 Fälligkeit und Zahlung

Der Kaufpreis für Kaufware ist sofort nach Aushändigung an den Kunden fällig. Es ist uns gestattet, die Einräumung des Besitzes von einer Teilzahlung oder vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen.

Soweit der Käufer Artikel bestellt, die eigens für ihn gefertigt oder nach Maß geschnitten werden oder eigens für ihn bestellt werden müssen, ist der Kaufpreis im Voraus zu entrichten. Ungerechtfertigte Skontoabzüge sind unzulässig und werden nachgefordert. Mit Auftragserteilung gelten die im Angebot spezifizierten Produkte als verbindlich ausgewählt.

8.3 Gewährleistung für Kaufware

Es gelten die nachfolgenden Regelungen für bestimmte Produkte.

8.3.1 Fliesen

Fliesen werden gebrannt und jede Charge fällt unterschiedlich aus. Für leichte Farbabweichungen, leichte Abweichungen im Format und leichte Abweichungen in der Dicke kann, bedingt durch den Produktionsprozess, keine Gewährleistung übernommen werden.

Leichte Abweichungen liegen dann vor, wenn zwischen einer Referenzfliese und der gelieferten Fliese Unterschiede bestehen, obwohl die Fliesen ihrem Grundfarbwert nach, der überschlägigen Größe und Dicke gleich aussehen.

Insbesondere bei Fliesen mit großem Format kann es aufgrund des Produktionsprozesses dazu kommen, dass die Fliese nicht 100 % plan ist. Abweichungen davon, insbesondere eine Schüsselung, stellen keinen Mangel dar, soweit die Schüsselung nicht mehr als 100 % der Fliesendicke beträgt oder herstellungsbedingt unvermeidbar ist.

8.3.2 Naturprodukte

Naturprodukte entstehen natürlich und auf den Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch können wir keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte farbliche